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ZGBOR.ch wurde 2009 lanciert. Damit
laesst sich ein Artikel aus dem ZGB oder OR intuitiv und schnell finden:
ZGBOR denken und ZGBOR.ch in Browserzeile tippen. Via Inhaltsverzeichnis
geht's mit nur einem Klick direkt an das richtige Ort in der Gesetzessammlung
des Bundes. |
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Zivilgesetzbuch ZGB: Dieses umfasst die zentralen
Teile des schweizerischen Privatrechts. Das ZGB wurde von Eugen Huber im
Auftrag des Bundesrats entwickelt, im Jahr 1907 vollendet und trat 1912
in Kraft. Den staerksten Einschlag fand das damalige Privatrechtliche Gesetzbuch
fuer den Kanton Zuerich (entworfen von Johann Caspar Bluntschli). |
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Ebenfalls beruecksichtigt wurden Zuege der auf
dem Code Napoléon basierten Gesetze (Westschweiz, Tessin) sowie
jene, die auf dem oesterreichischen Allgemeinen Buergerlichen Gesetzbuch
gruendeten (Bern, Luzern, Solothurn, Aargau). Rechtshistorisch betrachtet
ist das ZGB eine pandektistische Kodifikation - wie das deutsche Buergerliche
Gesetzbuch. |
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Obligationenrecht OR: Es ist formell der fuenfte
Teil des ZGB, wurde aber in der Systematik als eigenes Gesetzbuch ausgegliedert
(sog. Code unique) und hat eine eigene Artikelnummerierung erhalten. Das
OR ist im Umfang laenger als die anderen Teile des ZGB zusammen. Es ist
das Recht der Schuldverhaeltnisse (von lat. obligatio, Verpflichtung). |
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Dieser Teil des Privatrechts wird heute im deutschen
und oesterreichischen Recht als Schuldrecht bezeichnet. Im schweizerischen
Recht wird weiterhin die roemischrechtliche Bezeichnung Obligationenrecht
verwendet. Dabei ist das OR in zwei Teile gegliedert: Der Allgemeine Teil
(AT) enthaelt jene Bestimmungen, die fuer alle Obligationen gelten. Der
Besondere Teil (BT, OR Art. 184 ff.) regelt einzelne Vertragsverhaeltnisse
besonders. |
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