ZGB, OR, Recht, Zusammenfassung, Rechtskunde, PDF, Zusammenfassungen

Inhaltsverzeichnis ZGB | Zivilgesetzbuch und OR | Obligationenrecht

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Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB Die kommentierten Beobachter-Ausgaben von ZGB und OR zum OR | Obligationenrecht
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB
ZGB Artikel 1 ff. - Einleitung
ZGB - Erster Teil: Das Personenrecht
ZGB Artikel 11 ff. - Die natuerlichen Personen
ZGB Artikel 52 ff. - Die juristischen Personen
ZGB - Zweiter Teil: Das Familienrecht
ZGB Artikel 90 ff. - Das Eherecht
ZGB Artikel 252 ff. - Die Verwandtschaft
ZGB Artikel 360 ff. - Der Erwachsenenschutz
ZGB - Dritter Teil: Das Erbrecht
ZGB Artikel 457 ff. - Die Erben
ZGB Artikel 537 ff. - Der Erbgang
ZGB - Vierter Teil: Das Sachenrecht
ZGB Artikel 641 ff. - Das Eigentum
ZGB Artikel 730 ff. - Die beschraenkt dinglichen Rechte
ZGB Artikel 919 ff. - Besitz und Grundbuch
Schlusstitel: Anwendungs- und Einfuehrungsbestimmungen
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Das Schweizerische Obligationenrecht OR Die kommentierten Beobachter-Ausgaben von ZGB und OR zum ZGB | Zivilgesetzbuch
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
OR - Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
OR Artikel 1 ff. - Die Entstehung der Obligation
OR Artikel 68 ff. - Die Wirkung der Obligation
OR Artikel 114 ff. - Das Erloeschen der Obligation
OR Artikel 143 ff. - Besondere Verhaeltnisse bei Obligationen
title=OR Artikel 164 ff. - Die Abtretung von Forderungen und die Schulduebernahme
OR - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhaeltnisse
OR Artikel 184 ff. - Kauf und Tausch
OR Artikel 239 ff. - Die Schenkung
OR Artikel 253 ff. - Die Miete
OR Artikel 275 ff. - Die Pacht
OR Artikel 305 ff. - Die Leihe
OR Artikel 319 ff. - Der Arbeitsvertrag
OR Artikel 363 ff. - Der Werkvertrag
OR Artikel 380 ff. - Der Verlagsvertrag
OR Artikel 394 ff. - Der Auftrag
OR Artikel 419 ff. - Die Geschaeftsfuehrung ohne Auftrag
OR Artikel 425 ff. - Die Kommission
OR Artikel 440 ff. - Der Frachtvertrag
OR Artikel 458 ff. - Die Prokura und andere Handlungsvollmachten
OR Artikel 466 ff. - Die Anweisung
OR Artikel 472 ff. - Der Hinterlegungsvertrag
OR Artikel 492 ff. - Die Buergschaft
OR Artikel 513 ff. - Spiel und Wette
OR Artikel 516 ff. - Der Leibrentenvertrag und die Verpfruendung
OR Artikel 530 ff. - Die einfache Gesellschaft
OR - Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
OR Artikel 552 ff. - Die Kollektivgesellschaft
OR Artikel 594 ff. - Die Kommanditgesellschaft
OR Artikel 620 ff. - Die Aktiengesellschaft
OR Artikel 764 ff. - Die Kommanditaktiengesellschaft
OR Artikel 772 ff. - Die Gesellschaft mit beschraenkter Haftung
OR Artikel 828 ff. - Die Genossenschaft
OR - Vierte Abteilung: Handelsregister, Geschaeftsfirmen und kaufmaennische Buchfuehrung
OR Artikel 927 ff. - Das Handelsregister
OR Artikel 944 ff. - Die Geschaeftsfirmen
OR Artikel 957 ff. - Kaufmaennische Buchfuehrung und Rechnungslegung
OR - Fuenfte Abteilung: Die Wertpapiere
OR Artikel 965 ff. - Die Namen-, Inhaber- und Ordrepapiere
OR Artikel 1156 ff. - Anleihensobligationen
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Zivilgesetzbuch ZGB: Dieses umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das ZGB wurde von Eugen Huber im Auftrag des Bundesrats entwickelt, im Jahr 1907 vollendet und trat 1912 in Kraft. Den staerksten Einschlag fand das damalige Privatrechtliche Gesetzbuch fuer den Kanton Zuerich (entworfen von Johann Caspar Bluntschli).
Ebenfalls beruecksichtigt wurden Zuege der auf dem Code Napoléon basierten Gesetze (Westschweiz, Tessin) sowie jene, die auf dem oesterreichischen Allgemeinen Buergerlichen Gesetzbuch gruendeten (Bern, Luzern, Solothurn, Aargau). Rechtshistorisch betrachtet ist das ZGB eine pandektistische Kodifikation - wie das deutsche Buergerliche Gesetzbuch.
Obligationenrecht OR: Es ist formell der fuenfte Teil des ZGB, wurde aber in der Systematik als eigenes Gesetzbuch ausgegliedert (sog. Code unique) und hat eine eigene Artikelnummerierung erhalten. Das OR ist im Umfang laenger als die anderen Teile des ZGB zusammen. Es ist das Recht der Schuldverhaeltnisse (von lat. obligatio, Verpflichtung). Dieser
Teil des Privatrechts wird heute im deutschen und oesterreichischen Recht als Schuldrecht bezeichnet. Im schweizerischen Recht wird weiterhin die roemischrechtliche Bezeichnung Obligationenrecht verwendet. Dabei ist das OR in zwei Teile gegliedert: Der Allgemeine Teil (AT) enthaelt jene Bestimmungen, die fuer alle Obligationen gelten. Der Besondere Teil (BT, OR Art. 184 ff.) regelt einzelne Vertragsverhaeltnisse besonders. Quelle: Wikipedia
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Zivilgesetzbuch ZGB: Dieses umfasst die zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts. Das ZGB wurde von Eugen Huber im Auftrag des Bundesrats entwickelt, im Jahr 1907 vollendet und trat 1912 in Kraft. Den staerksten Einschlag fand das damalige Privatrechtliche Gesetzbuch fuer den Kanton Zuerich (entworfen von Johann Caspar Bluntschli).
Ebenfalls beruecksichtigt wurden Zuege der auf dem Code Napoléon basierten Gesetze (Westschweiz, Tessin) sowie jene, die auf dem oesterreichischen Allgemeinen Buergerlichen Gesetzbuch gruendeten (Bern, Luzern, Solothurn, Aargau). Rechtshistorisch betrachtet ist das ZGB eine pandektistische Kodifikation - wie das deutsche Buergerliche Gesetzbuch.
Obligationenrecht OR: Es ist formell der fuenfte Teil des ZGB, wurde aber in der Systematik als eigenes Gesetzbuch ausgegliedert (sog. Code unique) und hat eine eigene Artikelnummerierung erhalten. Das OR ist im Umfang laenger als die anderen Teile des ZGB zusammen. Es ist das Recht der Schuldverhaeltnisse (von lat. obligatio, Verpflichtung).
Dieser Teil des Privatrechts wird heute im deutschen und oesterreichischen Recht als Schuldrecht bezeichnet. Im schweizerischen Recht wird weiterhin die roemischrechtliche Bezeichnung Obligationenrecht verwendet. Dabei ist das OR in zwei Teile gegliedert: Der Allgemeine Teil (AT) enthaelt jene Bestimmungen, die fuer alle Obligationen gelten. Der Besondere Teil (BT, OR Art. 184 ff.) regelt einzelne Vertragsverhaeltnisse besonders.
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